Der Paddelsport in der Schweiz ist durch verschiedene rechtliche Bestimmungen geregelt.Die wichtigsten Bestimmungen sind in der folgenden Liste aufgeführt. Die Liste ist nichtabschliessend.

Stand, 28.07.2022


Binnenschifffahrtsverordnung

Art. 2Begriffsdefinition:
«Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann; «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote
Art. 16Paddelboote tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.
Art. 25Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
Art. 33 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben: auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten;b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.
Art. 37Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
Art. 40Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben.Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.
Art. 42Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art. 16 Abs. 2 Bst. b), Strandboote und dergleichen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.
Art. 44Unter Vorbehalt von Artikel 43 weichen beim Begegnen und Überholen aus: den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 führen.
Art. 48Ausweichpflichtige Schiffe lassen den anderen Schiffen den für den Kurs und das Manövrieren notwendigen Raum. Sie halten einen Abstand von mindestens 50 m gegenüber Schleppverbänden und Schiffen der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, und einen solchen von mindestens 200 m, wenn sie Schiffe der Berufsfischer, die Zeichen nach Artikel 31 Absatz 1 führen, achterlich kreuzen.
Art. 53Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. In der Regel ist ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten.
Art. 72Wettfahrten, Festlichkeiten auf dem Wasser und sonstige Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von Schiffen oder zu Verkehrsbehinderungen führen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörde.
Art. 134Als Rettungsgeräte werden Einzel- und Sammelrettungsmittel anerkannt. Als Einzelrettungsmittel gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe.Einzelgeräte müssen mindestens 75 N Auftrieb haben.Aufblasbare Rettungswesten werden anerkannt, wenn der Aufblasvorgang automatisch oder von Hand ausgelöst wird.Auf Schiffen muss für jede an Bord befindliche Person ein Einzelrettungsmittel oder ein Platz in einem Sammelrettungsmittel vorhanden sein. (Absatz 4)Die Bestimmung von Absatz 4 gilt nicht:a. für Ruderboote (Art. 2 Bst. a Ziff. 11), für Schiffe, welche die Anforderungen in Artikel 16 Absatz 2bis erfüllen, sowie für wettkampftaugliche Wassersportgeräte (Art. 134a Abs. 1), sofern sie auf Seen in der inneren und äusseren Uferzone verkehren.Der Auftrieb der Rettungswesten für Kinder unter zwölf Jahren ist nicht vorgeschrieben. Es dürfen jedoch nur passende Rettungswesten mit Kragen verwendet werden.
Art. 134aAls wettkampftaugliche Wassersportgeräte gelten Drachensegel- und Segelbretter, Rennruderboote, wettkampftaugliche Kajaks, Kanus, Rafts, Bretter zum Stand-up-Paddeln und dergleichen sowie Segelschiffe, die nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen. Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig.Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006314 entsprechen.Die Schwimmhilfe hat der Grösse der sie tragenden Person zu entsprechen.
Anhang 4Übersicht über die Schifffahrtszeichen

Risikoaktivitätenverordnung

Art. 2Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.
Art. 3Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich: Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;
Art. 9Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k.2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter Wildwasserfahrten:a. «Kanulehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kanulehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG10 ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.3 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Anhang 3Wildwasser-Schwierigkeitsgrade

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