Der Paddelsport in der Schweiz ist durch verschiedene rechtliche Bestimmungen geregelt.Die wichtigsten Bestimmungen sind in der folgenden Liste aufgeführt. Die Liste ist nichtabschliessend.

Stand, 28.07.2022


Binnenschifffahrtsverordnung

Art. 2 Begriffsdefinition: «Ruderboot» ein Schiff, das nur mittels Ruder, Tret- oder Handkurbel, Paddel oder auf ähnliche Weise mit menschlicher Kraft fortbewegt werden kann; «Paddelboot» ein von einem oder mehreren Doppel- oder Stechpaddeln mit menschlicher Kraft angetriebenes Schiff; Paddelboote gelten im Sinne dieser Verordnung als eine Untergruppe der Ruderboote
Art. 16 Paddelboote tragen gut sichtbar Namen und Adresse des Eigentümers oder Halters.
Art. 25 Schiffe ohne Maschinenantrieb in Fahrt führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weisses gewöhnliches Rundumlicht. Dieses kann auf Ruderbooten auch als Blitzlicht ausgeführt sein.
Art. 33 Die vorgeschriebenen und zugelassenen Schallzeichen nach Anhang 3 sind zu geben: auf Motorschiffen, ausgenommen auf Vergnügungsschiffen und Sportbooten, mittels mechanisch oder elektrisch betriebenen Schallgeräten; b. auf anderen Schiffen mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns. Für Ruderboote und Segelschiffe bis zu 15 m2 Segelfläche genügt eine Mundpfeife.
Art. 37 Für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen sind mit gelben, kugelförmigen Schwimmkörpern gekennzeichnet. Die Kennzeichnung kann mit Tafeln A.1 ergänzt werden.
Art. 40 Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40-mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) ohne nähere Zeitangabe aufmerksam. Sie wird möglichst frühzeitig ausgegeben. Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam.
Art.42 Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m (Art.16 Abs.2 Bst.b), Strandboote und dergleichen (Art.16 Abs.2 Bst.c) dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder i

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